Beamtenpension

Pensionsrechner und Ruhegehalt

Die Beamtenpension, die auch Ruhegehalt genannt wird, ist die Altersversorgung für Beamte. Pensionsrechner: Höhe der Pension



Beamtenpension - Ruhegehaltberechtigte

Die Beamtenpension (oder auch Ruhegehalt) ist die Altersversorgung für Beamte, Richter und Soldaten sowie Pfarrer, Kirchenbeamte und andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und das Pensionsalter erreicht haben. Die Altersversorgung von Beamten ist in Deutschland im Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) geregelt.

Nach § 4 Abs. 1 BeamtVG muss wenigstens einer von zwei zum Ruhegehalt berechtigenden Fällen vorliegen:

1. Vor dem Eintritt in den Ruhestand wurde eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet.
2. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte wegen einer Dienstunfähigkeit, die infolge einer Beschädigung bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes und ohne grobes Verschulden des Beamten eingetreten ist, also z. B. durch einen Dienstunfall.

Die Voraussetzungen des Ruhestands gehören zum Statusrecht der Beamten und sind für Landesbeamte im Beamtenstatusgesetz und für Bundesbeamte im Bundesbeamtengesetz geregelt. Ruhestand ist auch der einstweilige Ruhestand, in den politische Beamte jederzeit versetzt werden können. Mit Entlassung – auch auf eigenen Antrag – oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entfällt der Versorgungsanspruch. Wenn ein Anspruch auf Altersgeld ausgeschlossen ist oder der ehemalige Beamte sich dagegen entscheidet, ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, nicht aber in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.


Beamtenpension - Höhe der Beamtenpension

Nach derzeitiger Rechtslage steigert jedes volle Dienstjahr, in dem ein beamteter Beschäftigter zugleich Vollzeit gearbeitet hat, den individuellen Anspruch auf Ruhegehalt um den Wert 1,79375 - so dass nach 40 Jahren der höchstmögliche Wert von 71,75 erreicht wird. Der so erreichte Wert stellt die Prozentzahl dar, mit der der aktuell gültige Bezügeanspruch eines aktiven Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe multipliziert wird, um den zustehenden Anspruch zu errechnen. Soweit Teile eines Familienzuschlages zustehen, werden diese ungekürzt gezahlt.

Wird nur Teilzeit gearbeitet, so vermindert sich der Jahressatz von 1,79375 um den entsprechenden Teilzeitfaktor. Dafür können Zeiten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nicht im Beamtenverhältnis geleistet wurden, bei der Berechnung des Faktors anerkannt werden. Gleichfalls gibt es Zurechnungszeiten, sofern ein Beamter vor dem 60. Lebensjahr dienstunfähig wird (zwei Drittel der verbleibenden Zeit).

Wird ein Beamter ohne vorliegende Dienstunfähigkeit auf eigenen Wunsch vor Ablauf des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt (Altersgrenze soll analog zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden), so werden seine Ansprüche um 3,6 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Austrittes gekürzt. Ebenso wird bei einem Beamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, dass Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr vor Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt, maximal jedoch um 10,8 Prozent.

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Beamtenpension - Mindestversorgung

Um der Alimentationspflicht nachzukommen und so auch die Unabhängigkeit des Beamten zu stützen, sieht das Beamtenversorgungsgesetz ein Unfallruhegehalt und eine Mindestversorgung vor. Bei einem Dienstunfall, der zur vorzeitigen Dienstunfähigkeit führt, wird unter besonderer Berücksichtigung der Zurechnungszeiten der Mindestruhegehaltssatz auf mindestens 66,667 von Hundert erhöht, der maximale Wert der erreichbaren Versorgung darf dabei aber nicht überschritten werden. Außerdem gibt es eine amtsunabhängige und eine amtsabhängige Mindestversorgung die greifen, wenn eine Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall eintritt (beispielsweise wegen Krankheit); dabei wird der höhere Betrag gewährt.

Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt 65 Prozent der maßgeblichen Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 4, die amtsabhängige Mindestversorgung 33,33 % der maßgeblichen Bezüge aus der ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe.

Beamtenpension - Maximal erreichbare Pensionshöhe und Anrechnung

Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, beträgt zur Zeit (2006) 73,37 Prozent des letzten Gehalts. Bis 2010 fallen die Pensionsanhebungen um jeweils 0,4 Prozent niedriger aus als die Besoldungserhöhungen der aktiven Beamten (Versorgungsänderungsgesetz 2001). Das bedeutet, dass der Höchstversorgungssatz auf 71,75 Prozent sinkt. Auch im Ruhestand befindliche Beamte sind von den Kürzungen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat 2005 drei Klagen Betroffener gegen die Absenkung der Pensionen als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 1387/02). Von 2011-2017 sollen die Besoldungsanpassungen zum Aufbau einer Versorgungsrücklage jährlich 0,2 % geringer ausfallen.

Diese seit 1999 gültige Regelung (Versorgungsrücklagegesetz) wurde ausgesetzt, bedeutet aber gegebenenfalls einen Verzicht von 2 % der Pensionssteigerungen verteilt auf 10 Jahre. Hat ein Beamter zusätzlich Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so werden diese, abhängig von der einzelnen Fallkonstellation, ganz oder teilweise auf die Pension angerechnet, um eine Überversorgung zu verhindern. Auch ein Erwerbseinkommen, das ein Versorgungsempfänger erzielt, wird auf die Versorgung angerechnet, sofern eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird.

Beamtenpension - Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 Prozent, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 Prozent der Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 Prozent des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 Prozent. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie der Zahlung bedürfen (also kein eigenes Einkommen haben), danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind (Behinderte).

Bestand die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr oder wurde erst nach dem 65. Geburtstag des Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben, so wird regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen, was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe führt.

Beamtenpension - Altersgeld

Beamte auf Lebenszeit, die auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis zu den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein oder dem Bund entlassen werden, bleibt der anteilig erworbene (erdiente) Versorgungsanspruch unter der Bezeichnung Altersgeld ganz oder überwiegend erhalten, wenn sie sich dafür entscheiden, womit eine Nachversicherung entfällt. Dies gilt ebenso für Berufsrichter auf Lebenszeit und Berufssoldaten.